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   VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19   

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VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19 (https://dejure.org/2020,14920)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2020 - 8 A 275/19 (https://dejure.org/2020,14920)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 8 A 275/19 (https://dejure.org/2020,14920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 26 Abs 1 AsylVfG 1992, § 26 Abs 5 AsylVfG 1992, Art 6 Abs 1 GG, Art 23 EURL 95/2011, Art 3 EURL 95/2011
    Familienflüchtlingsschutz bei Bestehen einer Mehrehe

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 2.19

    EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Denn die Gewährung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz an Ehegatten folgt insbesondere der Erwägung, dass dies wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr - die ungeprüft bleibt - gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19, VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

    Hierbei wird die richterrechtlich entwickelte Regelvermutung weitergeführt, welche an die Erfahrung anknüpft, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, um hierdurch in der einen oder anderen Weise ihr auf Unterdrückung abweichender Meinungen gerichtetes Ziel doch noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1985, 9 C 35/84, Rn. 7, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12 sowie Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

    Die darüber hinaus bestehenden Gesetzeszwecke - namentlich die Entlastung von Behörden und Gerichten, die Erleichterung der Integration der engen Familienangehörigen sowie die Berücksichtigung des Gedankens der Familieneinheit (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, 108. Aktualisierung Januar 2019, § 26 AsylG, Rn. 3, unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6960, S. 29 f. und BT-Drs. 15/420, S. 109, während in BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, juris, nur von einer "Doppelfunktion" die Rede ist: Schutz der dem Verfolgten besonders nahestehenden Personen vor Verfolgung und Wahrung der Familieneinheit) - zwingen ebenfalls nicht dazu, den Begriff der Ehe in § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG enger zu fassen, da die Berücksichtigung von Ehegatten in Mehrehen ihnen nicht zuwiderläuft.

    Das gilt u. a. für Normen, die diese Eigenschaft oder diesen Status Personen zuerkennen, die unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fallen (EuGH, Urt. v. 4.10.2018, C-652/16, Rn. 71; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 17 ff., beide juris).

    Da die hiermit erkennbar benannte Gefahr jedoch regelmäßig - wie dargelegt - nicht aus dem Verwandtschaftsverhältnis an sich, sondern aus dem damit einhergehenden Näheverhältnis resultiert (vgl. zu dieser Interpretation des Erwägungsgrundes auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19) und ein solches Näheverhältnis - wie ebenfalls dargelegt - in Ein- und Mehrehen bestehen kann, schließt der Wortlaut des Erwägungsgrundes den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an Ehegatten in Mehrehen und dem internationalen Schutz nicht aus.

  • VG Berlin, 30.05.1996 - 34 X 64.96

    Anerkennung als Asylberechtigter; Politisch Verfolgter; Eheliche

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Diese Ehe bestand auch schon im Irak in dem Sinne, dass zwischen den Eheleuten in ihrem Herkunftsstaat in tatsächlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft bestand (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19) und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bzw. wieder besteht (vgl. hierzu VG Berlin, Gerichtsbesch. v. 30.5.1996, 34 X 64.96, BeckRS 1996, 31185781, beck-online).

    Die vorübergehende und fluchtbedingte Trennung der Eheleute ist unschädlich (vgl. erneut VG Berlin, Gerichtsbesch. v. 30.5.1996, 34 X 64.96, BeckRS 1996, 31185781, beck-online).

  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Denn die Gewährung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz an Ehegatten folgt insbesondere der Erwägung, dass dies wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr - die ungeprüft bleibt - gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19, VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

    Diese Ehe bestand auch schon im Irak in dem Sinne, dass zwischen den Eheleuten in ihrem Herkunftsstaat in tatsächlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft bestand (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19) und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bzw. wieder besteht (vgl. hierzu VG Berlin, Gerichtsbesch. v. 30.5.1996, 34 X 64.96, BeckRS 1996, 31185781, beck-online).

  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 21 B 16.31043

    Kein Anspruch auf Familienflüchtlingszuerkennung für syrische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Denn die Gewährung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz an Ehegatten folgt insbesondere der Erwägung, dass dies wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr - die ungeprüft bleibt - gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19, VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

    Diese Ehe bestand auch schon im Irak in dem Sinne, dass zwischen den Eheleuten in ihrem Herkunftsstaat in tatsächlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft bestand (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19) und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bzw. wieder besteht (vgl. hierzu VG Berlin, Gerichtsbesch. v. 30.5.1996, 34 X 64.96, BeckRS 1996, 31185781, beck-online).

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Ehe im Sinne von § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist die bereits im Herkunftsstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2005, 1 C 17/03, Rn. 9, und VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2018, 3 A 247/17.A, Rn. 11, beide juris).

    Dieses Begriffsverständnis folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, der auf den zivilrechtlichen Ehebegriff verweist; in systematischer Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass sowohl im Völkerrecht als auch im Flüchtlingsvölkerrecht der Rückgriff auf das Personalstatut des Heimatstaats verbindlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2005, 1 C 17/03, Rn. 9, juris, unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 GFK).

  • VGH Hessen, 06.11.2018 - 3 A 247/17

    Heirat nach syrischem Recht

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Ehe im Sinne von § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist die bereits im Herkunftsstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2005, 1 C 17/03, Rn. 9, und VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2018, 3 A 247/17.A, Rn. 11, beide juris).

    Die von dem aufgezeigten Begriffsverständnis ermöglichte Ableitung von Flüchtlingsschutz in Mehrehen (vgl. dazu bereits VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2018, 3 A 247/17.A, Rn. 11, juris, VG Darmstadt, Gerichtsbesch. v. 5.9.2002, 3 E 1490/02.A(4), NVwZ-Beilage I 3/2003, S. 23 [obiter dictum], sowie Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26 AsylG, Rn. 12, Epple in GK-AsylG, 119. Ergänzungslieferung März 2019, § 26 Rn. 39 f., Günther in BeckOK, Ausländerrecht, 24. Edition 1.11.2019, § 26 Rn. 8, Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 27; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 26 AsylG, Rn. 8, Hailbronner, Ausländerrecht, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 26 AsylG, Rn. 35) ist im hiesigen Fall auch mit dem Sinn und Zweck der Norm (dazu (1.)) sowie mit höherrangigem Recht (dazu (2.)) vereinbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2007 - 11 S 995/07

    Kein Familiennachzug auf der Basis einer Doppelehe

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Insoweit kommt der Bezugnahme von § 27 AufenthG auf Art. 6 Abs. 1 GG eine anspruchsbegrenzende Funktion zu (vgl. Tewocht in BeckOK AuslR, 25. Edition, 1.3.2020, § 27 AufenthG, Rn. 42, sowie zu § 17 AuslG a. F. BT-Drs. 11/6321, S. 60, und VGH Mannheim, Beschl. v. 21.8.2007, 11 S 995/07, Rn. 4, juris ["begrenzende Funktion"]).

    Bei der Auslegung und Anwendung von an das Institut der Ehe anknüpfenden gesetzlichen Regelungen sind namentlich die sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien zu berücksichtigen; hieran gemessen wurde die Nachzugsberechtigung von Ehegatten in Mehrehen unter Verweis auf das Art. 6 Abs. 1 GG immanente Prinzip der Einehe bereits vor Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG durch § 30 Abs. 4 AufenthG eingeschränkt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.1.2009, 18 B 1914/08, Rn. 16, sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 21.8.2007, 11 S 995/07, Rn. 4; offenlassend, ob die "polygame Ehe in jeder Hinsicht außerhalb des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG steht oder nicht", BVerwG, Urt. v. 30.4.1985, 1 C 33/81, Rn. 20, alle juris).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 63.91

    Asyl - Familienangehörige - Kleinfamilie

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Denn die Gewährung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz an Ehegatten folgt insbesondere der Erwägung, dass dies wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr - die ungeprüft bleibt - gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19, VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

    Hierbei wird die richterrechtlich entwickelte Regelvermutung weitergeführt, welche an die Erfahrung anknüpft, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, um hierdurch in der einen oder anderen Weise ihr auf Unterdrückung abweichender Meinungen gerichtetes Ziel doch noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1985, 9 C 35/84, Rn. 7, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12 sowie Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

  • VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16

    Eltern- und Ehegattenasyl bei Bestehen der Ehe- oder Familie im Herkunftsland des

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Denn die Gewährung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz an Ehegatten folgt insbesondere der Erwägung, dass dies wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr - die ungeprüft bleibt - gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19, VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

    Der Schutz der Ehe stellt sich mit anderen Worten als Reflex des individuellen Schutzes der dem Stammberechtigten nahestehenden Personen dar (vgl. ähnlich bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 16, juris, m.w.N.: "Maßgeblich war dabei jedoch nicht der Schutz des Familienverbundes als solcher, sondern der Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaats [...]. Ziel der Regelungen über das Familienasyl ist daher mitnichten der absolute Schutz des Familienverbands als solchen mittels Zuerkennung eines gleichwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus, sondern dessen an eine Verfolgungsgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Verfolgungsschicksal anknüpfender und damit relativer Schutz [...].").

  • BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96

    Familienasyl für in Deutschland geborene Kinder asylberechtigter Eltern

    Auszug aus VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
    Ein späterer Antrag ist folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, 9 C 35/96, Rn. 10, juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2019 - 9 LA 87/19

    Asylantrag; Aufenthaltserlaubnis; Auslegung; Ausländerbehörde;

  • VG Aachen, 05.03.2020 - 5 K 2046/18

    Familienflüchtlingsschutz; Asylgesuch; Auslegung; unverzüglich; Ableitungskette

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.81

    Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers -

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 389.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84

    Asylrecht - Ehegatten - Politische Verfolgung - Verfolgungsgrund - Geisel

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 720/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß volljähriger bzw. nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2009 - 18 B 1914/08

    Doppelehe Einehe

  • VG Oldenburg, 19.10.2011 - 3 A 2625/10
  • VG Darmstadt, 05.09.2002 - 3 E 1490/02

    Antrag auf Anerkennung eines irakischen Staatsangehörigen als Asylberechtigte;

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2012 - 13 LA 245/11
  • VG Hamburg, 23.09.2021 - 16 A 7138/17

    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem

    Das erkennende Gericht schließt sich insofern den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Kammer 8 des hiesigen Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Berlin an (VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2020, 8 A 275/19, juris, Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2020, 4 K 769/16.A, juris, Rn. 23 ff., jeweils mit zahlr. Nachw.; vgl. ferner VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2018, 3 A 247/17.A, juris, Rn. 15).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die weiteren Ehegatten des Verfolgten, die mit diesem im Herkunftsland zusammengelebt haben und deren Verbindung dort als eheliche Gemeinschaft anerkannt ist, mit Blick auf ihre Gefährdung von einem ersten Ehegatten unterscheiden sollten (vgl. ausführlich zur teleologischen Auslegung VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2020, 8 A 275/19, juris, Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2020, 4 K 769/16.A, juris, Rn. 25 ff.).

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